Vereins-Statuten
- Name, Form, Sitz
Unter dem Namen „Hilfe für die Strassenkinder in Marokko“ besteht ein im Handelsregister Basel-Landschaft eingetragener Verein nach Schweizerischem Obilgationenrecht, im Sinne einer non-profit-Organisation, mit Sitz in CH-4123 Allschwil - Zweck
Der Verein „Hilfe für die Strassenkinder in Marokko“ unterstützt den Kampf gegen Missbrauch und Ausbeutung der Strassenkinder und Jugendlichen in Marokko und anderen afrikanischen Ländern. Er leistet individuelle Direkthilfe vor Ort in den Bereichen medizinische Grundversorgung, Nahrung, Kleidung und Unterkunft, Beratung und Unterstützung, Schulung und Ausbildung sowie soziale und berufliche Integration und unterstützt und berät begleitend die dazugehörigen Familien. Er unterstützt, plant und realisiert nachhaltige Projekte, die dem Vereinszweck dienen. Er kooperiert, sofern möglich und sinnvoll, mit lokalen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen und berät und unterstützt diese bei Bedarf. Er unterstützt sämtliche nationalen und internationalen Anstrengungen, Kampagnen und Projekte, die sich dem Schutz der Strassenkinder vor Missbrauch und Ausbeutung widmen.
Der Verein kann in den Destinationsländern Liegenschaften mieten oder käuflich erwerben, sofern diese dem Vereinszweck dienen.
Zum Zwecke der einfacheren Lesbarkeit wird im Folgenden ausschliesslich die weibliche Form verwendet. Wo die weibliche Form verwendet wird, gilt das Gesagte selbstverständlich sinngemäss auch für die männliche Form. - Mittel
Die für die Vereinsaktivitäten zur Verfügung stehenden Mittel werden beigebracht durch:
a) Mitgliederbeiträge der Vereinsmitglieder
b) Spenden
c) Gönnerbeiträge
d) Sponsoring
e) Gebundene Beiträge für Patenschaften
f) Werbeeinnahmen
Einmalige Spenden werden in Form von Geldspenden, von Naturalspenden oder in Form von Dienstleistungen entgegengenommen.
Gönnerinbeiträge (periodisch regelmässige Leistungen) können in Form von Geldbeträgen, von Naturalgaben oder von Dienstleistungen projektgebunden oder ungebunden sein.
Einzelne (Teil-)Projekte des Vereins können gesponsert werden mit Geldbeträgen und / oder Naturalgaben und / oder Dienstleistungen.
Gönnerinnen, Sponsorinnen und Spenderinnen grösserer Beiträge werden in den Publikationsorganen und auf der vereinseigenen Homepage bekannt gemacht.
Werbeflächen in den Publikationsorganen (zum Beispiel Inserat) und auf der Homepage des Vereins (zum Beispiel Bannerwerbung, Verlinkung) können von allen natürlichen und juristischen Personen, unabhängig von ihrer Mitgliedschaft, gekauft werden. Bei Platzmangel erhalten die Mitglieder den Vorrang vor den Nichtmitgliedern.
Ein spezielles Reglement regelt die Details und die allgemeinen Geschäftsbedingungen. - Mitgliedschaft
Jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz im In- oder Ausland kann Mitglied des Vereins werden durch Einzahlung des Jahresbeitrages. Mit der Einzahlung des Mitgliederbeitrages akzeptiert das neue Mitglied die Statuten und insbesondere den Vereinszweck. Als Mitglied des Vereins „Hilfe für die Strassenkinder in Marokko“ ist jede natürliche Person in den Vortand wählbar und hat eine Stimme an der Generalversammlung. Jede juristische Person hat ebenfalls eine Stimme, die von einer von der juristischen Person bestimmte Vertreterin, die dem Vereinsvorstand namentlich bekannt sein muss, wahrgenommen wird. Diese Vertreterin ist, stellvertretend für die juristische Person, ebenfalls in den Vereinsvorstand wählbar.
Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand, unter Vorbehalt des Rekurses an die Generalversammlung.
Der Jahresbeitrag für die Mitgliedschaft beträgt für natürliche Personen 50.- SFr, für juristische Personen 500.- SFr.
Die Mitglieder haben keine weiteren Geld- oder andere Leistungen zu erbringen. Sie sind nicht nachschusspflichtig und in keiner Form für Vereinsverbindlichkeiten persönlich haftbar. - Austritt
Der Austritt aus dem Verein erfolgt:
6. durch schriftliche Kündigung seitens des Mitgliedes auf das Ende eines Vereinsjahres
c) durch Tod des Mitgliedes oder bei juristischen Personen deren Auflösung
a) durch Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages nach zweifacher Mahnung
b) durch Ausschluss aus wichtigen Gründen.
Über den Ausschluss aus wichtigen Gründen entscheidet ausschliesslich der Vorstand, unter Vorbehalt des Rekurses an die Generalversammlung.
Ausscheidende Vereinsmitglieder können keinerlei Ansprüche an den Verein stellen. - Patenschaften
Die Patenschaften bezwecken die Gewährleistung der Kontinuität der individuellen Betreuung. Jede natürliche oder juristische Person kann eine Voll- oder Teilpatenschaft für ein Strassenkind übernehmen.
Bei den Teilpatenschaften teilen sich zwei oder mehr Patinnen die Kosten für die kontinuierliche Betreuung eines Strassenkindes.
Um die Kontinuität zu gewährleisten, sollte jede Patenschaft mindestens drei Jahre dauern. Die Patenschaftsbeiträge sind zweckgebunden und dürfen für keine andere Vereinsaktivität verwendet werden. Scheidet ein Patenkind aus welchen Gründen auch immer aus der Betreuung aus, wird die Patenschaft stillschweigend auf ein anderes Patenkind übertragen.
Der Vereinsvorstand wählt die Patenkinder entsprechend Dringlichkeit und persönlichen Umständen auf Vorschlag der örtlichen Mitarbeiterinnen aus.
Die Patenschaft ist für die Patinnen rein ideell; es können keinerlei Rechte davon abgeleitet werden, mit Ausnahme des Rechtes auf einen detaillierten Rechenschaftsbericht über die Verwendung der Patenschafts-Beiträge.
Auf Wunsch werden die Patinnen auf der Vereins-Homepage namentlich und mit Foto vorgestellt. Der Vereinsvorstand ist dafür verantwortlich, dass der Datenschutz und die Persönlichkeitsrechte der Patenkinder in jedem Fall vollumfänglich gewährleistet werden.
Der jährliche Beitrag für eine Vollpatenschaft beträgt mindestens 600.- SFr. (50.- SFr. pro Monat), für eine Teilpatenschaft mindestens 200.- SFr. - Organisation
Die Organe des Vereins sind:a) der Vorstand
b) die Generalversammlung
c) die Kontrollstelle7a) Vorstand:Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
I) Präsident respektive Präsidentin
II) Vizepräsiden respektive Vizepräsidentin
III) Kassier respektive Kassiererin
IV) Aktuar respektive Aktuarin / Schriftenführer respektive SchriftenführerinPräsident respektive Präsidentin und Kassier respektive Kassiererin sind mit Einzelunterschrift zeichnungsberechtigt.
Der Vorstand konstituiert sich selbst mit Ausnahme Präsident/Präsidentin und Kassier/Kassiererin, die von der Generalversammlung gewählt werden.
Die Amtsdauer beträgt 1 Jahr. Wiederwahl ist möglich.
Weitere Vorstandsmitglieder können bei Bedarf der Generalversammlung zur Wahl vorgeschlagen werden. Präsident respektive Präsidentin und Kassier respektive Kassiererin müssen zwingend Schweizerischer Nationalität sein und in der Schweiz Wohnsitz haben. Andere Vorstandsmitglieder können anderer Nationalität sein und im Ausland Wohnsitz haben. Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins. Er zeichnet verantwortlich für Realisierung, Konkretisierung und Umsetzung der Aktivitäten und Projekte und der Direkthilfe vor Ort in den Destinationsländern, entsprechend dem Vereinszweck.
Er entscheidet über den konkreten Einsatz der Vereinsmittel, sofern der Aufwand für ein einzelnes Projekt 5000.- SFr nicht übersteigt.
Er ist für die örtlichen Mitarbeiter in den Destinationsländern verantwortlich und überwacht diese.
Er beruft ein und organisiert die jährliche Generalversammlung und ist dafür verantwortlich, dass alle Vereinsmitglieder mindestens sechs Wochen vor der Generalversammlung eine persönliche Einladung mit Traktandenliste erhalten, und er verfasst zuhanden der Generalversammlung den Jahres- und Kassenbericht im Sinne der Rechenschaftsberichte über die Vereins-Aktivitäten und die Verwendung der Mittel. Der Vorstand kann Projektverantwortliche und Arbeitsgruppen einsetzen und Personen, die nicht zwingend Vereinsmitglieder sein müssen, mit einzelnen Aufgaben betrauen. Diese sind den Vereinsmitgliedern vorgängig schriftlich zu melden. Jedes Vereinsmitglied kann während der darauf folgenden drei Wochen (Poststempel) schriftlich Einspruch erheben. Wird von einem oder mehreren Vereinsmitgliedern von diesem Einspruchsrecht Gebrauch gemacht, muss das Traktandum der nächsten ordentlichen (bei Dringlichkeit einer dafür einberufenen ausserordentlichen) Generalversammlung zur Abstimmung vorgelegt werden.
Als spezielle Aufgaben
führt der Vorstand die aktuelle Mitgliederliste
führt Buch über die Patenschaften
verdankt Geld- und Naturalspenden
wahrt den direkten Kontakt zu Gönnerinnen und Patinnen
ist für die Öffentlichkeitsarbeit zuständig. Dazu gehört auch der Betrieb, die Wartung und die Aktualisierung einer vereinseigenen Homepage (www.strassenkinder-marokko.org).
Weitere Aufgaben und Funktionen können dem Vorstand von der Generalversammlung übertragen werden. Alle Vorstandmitglieder arbeiten ehrenamtlich.7 b) Die Generalversammlung
Die Generalversammlung als oberstes Organ des Vereins hat die ihr im Gesetz übertragenen Aufgaben. Sie kontrolliert insbesondere die Geschäftsführung und die Vereinsaktivitäten.
Einmal jährlich wird vom Vorstand eine ordentliche Generalversammlung einberufen. Diese genehmigt die Rechenschaftsberichte, die Erfolgsrechnung und den Revisorbericht und entlastet die Verantwortlichen. Sie wählt Vorstand, Präsidentin und die Kontrollstelle. Sie entscheidet über Statutenänderungen und über eine allfällige Auflösung des Vereins.
Bei dringlichen Geschäften können der Vorstand oder drei Vereinsmitglieder schriftlich eine ausserordentliche Generalversammlung verlangen. Betreffend Einberufung und Durchführung einer ausserordentlichen Generalversammlung gelten die gleichen Regeln wie für die ordentliche Generalversammlung. Der Vorstand ist bei entsprechendem Verlangen von drei oder mehr Vereinsmitgliedern verpflichtet, die ausserordentliche Generalversammlung innerhalb von sechzig Tagen ab Datum (Poststempel) des Antrages durchzuführen.
a ausserordentliche Versammlungen nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen bleiben jederzeit vorbehalten.
Einzelne dringliche Geschäfte können, sofern nicht mindestens drei Vereinsmitglieder die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung verlangen oder das Gesetz zwingend etwas anderes vorsieht, auf dem Zirkulationsweg beschlossen werden. Zu diesem Zwecke ist die Präsidentin dafür besorgt, dass jedes Vereinsmitglied den exakten Abstimmungstext, das Abstimmungsformular, die Abstimmungsregeln mit festgelegter Abstimmungsfrist, die für die Beurteilung des Geschäftes notwendigen Unterlagen sowie ein beschriftetes und frankiertes Rückantwortkuvert erhält.
Als spezielle Aufgaben
wählt die Generalversammlung die Stimmenzählerinnen
befindet sie über grössere Projekte, sofern die veranschlagten Kosten für ein Einzelprojekt 5000.- SFr. übersteigen
entscheidet über die Anzahl der Vorstandsmitglieder auf Antrag der Präsidentin
behandelt die Rekurse
erlässt oder befindet über interne Reglemente
bestätigt Projektverantwortliche und Arbeitsgruppen und mit einzelnen Aufgaben Betraute
berät und stimmt ab über alle Geschäfte, die ihr von Vereinsmitgliedern vorgelegt werden
kann spezielle Aufgaben an den Vorstand delegieren.
An der Generalversammlung sind alle eingetragenen Vereinsmitglieder stimmberechtigt.
Die Stimme kann schriftlich abgegeben werden. In diesem Falle muss die schriftliche Stellungnahme mindestens zwei Tage vor der geplanten Generalversammlung bei der Präsidentin oder am Vereinssitz eintreffen.
Jedes stimmberechtigte Vereinsmitglied kann sich an der Generalversammlung durch ein anderes stimmberechtigtes Mitglied vertreten lassen. Dazu ist eine schriftliche Bevollmächtigung vom vertretenen Mitglied vorzulegen, die den Namen des vertretenen und den Namen des vertretenden Mitgliedes sowie das Datum der Generalversammlung enthalten muss.
Die Beschlüsse werden, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht, mit dem absoluten Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmenparität hat die Präsidentin den Stichentscheid.
Für die Vereinsauflösung ist eine ¾ Mehrheit notwendig.7 c) Die Kontrollstelle
Als Kontrollstelle werden von der Generalversammlung zwei Revisorinnen gewählt, die nicht zwingend Mitglieder des Vereins zu sein brauchen.
Ihre Amtsdauer beträgt drei Jahre. Sie sind wieder wählbar. - Registrierung
Der Verein „Hilfe für die Strassenkinder in Marokko“ wird freiwillig im Handelsregister des Kantons Basel-Landschaft eingetragen. Für die korrekte Anmeldung zeichnet die Vereinspräsidentin verantwortlich. - Bekanntmachungen, Mitteilungen
Die amtlichen Bekanntmachungen der Registrierung des Vereins im Handelsregister und sämtliche eventuellen Änderungen der Einträge erfolgen von Amtes wegen im Schweizerischen Handelsamtsblatt.
Die Protokolle der Beschlüsse der Generalversammlungen, die jährlichen Rechenschafts- und Kassenberichte des Vorstandes, die internen Reglemente und die aktuellen Vereinsstatuten können jederzeit am Domizil des Vereins eingesehen werden. Auf Wunsch werden diese Dokumente dem einzelnen Vereinsmitglied auf dem Postweg zugestellt. Alternativ können die Dokumente vom geschützten Bereich der Vereins-Homepage herunter geladen und ausgedruckt werden.
Im geschützten Bereich auf der Vereins-Homepage können von den Berechtigten (Vereinsmitglieder und vom Vorstand bezeichnete berechtigte Nichtmitglieder) sämtliche Beschlüsse des Vorstandes und der Generalversammlung mit Hilfe eines Passwortes online eingesehen und bei Bedarf ausgedruckt werden. Sämtliche Beschlüsse müssen innerhalb von 10 Tagen nach der Beschlussfassung online verfügbar sein.
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 20. August 2006 angenommen.Allschwil,August 2006 – Modifikation 2010